Rechtsprechung
   RG, 15.06.1939 - IV 256/38   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1939,593
RG, 15.06.1939 - IV 256/38 (https://dejure.org/1939,593)
RG, Entscheidung vom 15.06.1939 - IV 256/38 (https://dejure.org/1939,593)
RG, Entscheidung vom 15. Juni 1939 - IV 256/38 (https://dejure.org/1939,593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1939,593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welches Verfahren ist bei der Entscheidung auf Feststellungsklagen anzuwenden, die das Bestehen oder Nichtbestehen der blutmäßigen Abstammung betreffen? 2. Über das Erfordernis des Feststellungsinteresses bei solchen Klagen.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 160, 293
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 28.04.1952 - IV ZR 99/51

    Klage auf Feststellung der unehelichen Vaterschaft

    Das Reichsgericht hat diese Frage in JW 1937, 3041 Nr. 33 und JW 1938, 245 Nr. 19 sowie in der Rechtsprechung der nachfolgenden Zeit (RGZ 159, 58; 160, 293; 161, 217; 165, 248 und 315; 167, 289; 168, 339; 169, 329) bejaht, indem es in diesen Entscheidungen eine Klage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung, d.h. der unehelichen Vaterschaft schlechthin zugelassen hat.

    Während es in den beiden ersten Entscheidungen für solche Klagen die Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 640 ff ZPO verneint hat, hat es erstmals in RGZ 160, 293 unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung die Statusklage auf Feststellung der blutsmässigen Abstammung für zulässig erklärt.

    Wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts, die mit RGZ 160, 293 einsetzt, nach den eigenen Worten dieser Entscheidung aus dem Entgegenkommen gegenüber nationalsozialistischen Auffassungen über die Bedeutung von Blut und Boden geboren ist, um nämlich den Weg zu solchen Entscheidungen zu bahnen, wie sie die rassen- und bevölkerungspolitischen Belange des Volkes fordern, so findet die Ansicht des OGH ihre Erklärung in dem Bestreben, sich von der nationalsozialistischen Rechtsprechung des Reichsgerichts zu distanzieren.

    Trotzdem ist das Ergebnis, zu dem das RG in dieser Entscheidung in RGZ 160, 293 in Abweichung von seiner früheren Rechtsprechung (JW 1937, 3041 und 1938, 245; RGZ 159, 58) gelangt ist, auch nach dem Zusammenbruch von gewichtigen Stimmen im Schrifttum mit verschiedener Begründung gebilligt worden (Bosch DRZ 1947, 177 und 195; NJW 1947/8, 629; NJW 1950, 767; Rosenberg ZPO 5. Aufl. § 162 I 1; Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. zu § 644; Lent Zivilprozessrecht 3. Aufl. S. 218 [abweichend noch SJZ 1948, 520 ff] und Nikisch, Zivilprozessrecht 2. Aufl., § 140 IV).

    Dass diese Lücke aber so ausgefüllt werden muss, wie es das RG in RGZ 160, 293 erstmals getan hat, nimmt der Senat in Übereinstimmung mit dem Oberbundesanwalt aus den oben gemachten Erwägungen, über die Bedeutung der auf die Klage zu treffenden Feststellung für die allgemeinen Rechtsbeziehungen des unehelichen Kindes an.

    Ob dieses Interesse regelmässig zu bejahen ist wie bei den anderen im Statusverfahren durchzuführenden Feststellungsklagen des Ehe- und Kindschaftsrechts, wie das RG in RGZ 160, 293 [299] annimmt, kann hier dahinstehen.

  • BGH, 05.06.1952 - IV ZR 185/51

    Rechtsmittel

    Er verkennt nicht, dass ein dringendes, allgemeines Bedürfnis für die Zulassung der Abstammungsklage als Statusklage, wie sie das Reichsgericht in RGZ 160, 293 ausgesprochen hat, bestehe.

    Er glaubt aber, dass ihr die Vorschrift des § 644 ZPO entgegenstehe, die sich nicht nur, wie das RG in RGZ 160, 293 meine, auf den Ausschluss der Vorschriften der §§ 640 ff ZPO auf die Feststellung der sog. Zahlvaterschaft (§ 1717 BGB), sondern auch der der unehelichen Vaterschaft überhaupt (Istvaterschaft) beziehe.

    Wenn die Anwendbarkeit der Vorschriften über die Statusklage auf die Abstammungsklage verneint wird, dann sind in der Tat für die Frage des rechtlichen Interesses des Klägers ganz andere Gesichtspunkte massgebend, als wenn man sich auf den gegenteiligen Standpunkt stellt, wie es das RG in RGZ 160, 293 und der BGH in dem Urteil vom 28. April 1952 getan haben.

    Den gleichen Standpunkt hat das Reichsgericht in RGZ 160, 293 [297] eingenommen.

    Die Möglichkeit, wegen des Unterhaltsanspruchs das frühere, diesen verneinende rechtskräftige Urteil zu beseitigen oder sich praktisch darüber hinwegzusetzen, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der ausserehelichen Vaterschaft, wie das Reichsgericht in RGZ 160, 293 [297] zutreffend bemerkt hat.

  • BGH, 26.04.1965 - VIII ZR 95/63

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Dies zu tun, steht auch im Ermessen des Revisionsgerichts (RGZ 160, 293, 300; Urt. des erk. Senats - VIII ZR 206/56 - vom 19. Februar 1957 = LM ZPO § 539 Nr. 6).
  • BGH, 06.05.1963 - VIII ZR 27/62

    Rechtsmittel

    Da die Sache hier schon im ersten Rechtszuge unrichtig behandelt worden ist, erschien es geboten, den Rechtsstreit unter Aufhebung auch des landgerichtlichen Urteils gemäß §§ 539, 565 ZPO unmittelbar an das Landgericht zurückzuverweisen (RGZ 103, 111 ff; 160, 293, 300; OGHZ 3, 20, 24; 4, 183, 188; BGHZ 16, 71, 82 [BGH 18.12.1954 - II ZR 76/54]; Stein/Jonas/Schönke, 18. Aufl. ZPO § 565 Anm. III 1).
  • BGH, 16.10.1957 - IV ZR 196/57

    Abstammungsklage nach dem Tode des Erzeugers

    Die Lösungsmöglichkeiten, wie sie das angefochtene Urteil aufzeigt, sind bereits wiederholt erörtert worden, insbesondere nachdem das Reichsgericht anerkannt hatte, daß über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft im Statusverfahren zu entscheiden sei (RGZ 160, 293).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht